• Korrektes Beantragen

    • Thüringer Schulordnung § 7 Beurlaubung

      (1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern
      beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren

      2) Zuständig für die Entscheidung ist

      1. der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen, (Diesen Antrag können Sie digital über Edupage stellen.)
      2. der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubun-
      gen unmittelbar vor und nach den Ferien,
      3. das Schulamt in den sonstigen Fällen.

      Bei der Entscheidung durch die Schulleitung oder das Schulamt ist der Antrag in Papierform in der Schule abzugeben. Den Vordruck dazu finden Sie auf der Seite des Staatlichen Schulamtes Mittelthüringen:

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